Club Frohnleiten, ehemals Club Auslandsfrohnleitner, Verein zur Förderung der Heimatverbundenheit aus der Steiermark in Österreich

Statuten


§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Club Frohnleiten, Verein zur Förderung der Heimatverbundenheit.
(2) Er hat seinen Sitz in Frohnleiten und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.


§2
Ziel des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den geistigen, kulturellen und informativen Austausch zwischen der Heimatgemeinde Frohnleiten und den im Ausland lebenden Frohnleitnern.


§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszieles

Die zur Erreichung des Vereinszieles werden aufgebracht durch
      (a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
      (b) Spenden, Schenkungen, sonstigen Zuwendungen und Subventionen
      (c) Ideelle Mittel:  Vorträge, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende, Herausgabe eines Mitteilungsblattes


§4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, welche hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein benannt werden.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen ohne Unterschied der Konfession, der Parteizugehörigkeit, der Rasse oder der Staatsbürgerschaft werden. Die Aufnahme eines Jugendlichen kann nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen erfolgen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.


§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluß.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist er erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als 2 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheid die Mitgliedsrechte ruhen.)

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und das Ziel des Vereines Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§8
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§9
Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 5 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder telefonisch einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (siehe Abs.6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlußfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
g) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen


§11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter und dem Kassier.

(2) Der Vorstand, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden - in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter - schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b) Vorbereitung der Generalversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern


§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach aussen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt - auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen -, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleichen Aufgaben bei Abwesenheit des Vorsitzenden.

(3) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der stellvertretende Schriftführer hat die gleichen Aufgaben bei Abwesenheit des Schriftführers.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines - insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden - sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterzeichnen.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes und des Schriftführers ihre jeweiligen Stellvertreter.


§14
Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.


§15
Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.


§16
Die Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das - nach Abdeckung der Passiva - verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll jener Stelle zufallen, die der Verein namhaft macht.

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